Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Beschäftigung nicht bekannt, B*, **gasse **, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei C* B* , B*, ** Straße **, vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 18.805,76 sA , im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien vom 26.2.2025 über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen .
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung. Wurde – wie hier – vor der Vereinbarung des Ruhens ein Rechtsmittel überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über dieses während des Ruhens nicht zu entscheiden ist(RS0041994 [T2]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5zu §§ 168-170 ZPO Rz6/1) .
Der sonst übliche Ausspruch, dass die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden, kann im Fall eines elektronischen Akts unterbleiben.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 7
Graz, 7 . April 202 5
Dr. in Dagmar Kraschowetz-Kandolf, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
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