Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. März 2025, AZ ** (ON 12 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 21. Mai 2025 wirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen A* wegen Suchtmitteldelinquenz geführten Ermittlungsverfahren wurde über den Beschuldigten mit dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. März 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 12).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung des Beschlusses und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft in eventu auf Aufhebung der Untersuchungshaft allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel zielende Beschwerde des A* (ON 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat (im Ergebnis) keinen Erfolg.
Nach der Aktenlage besteht gegen den Beschuldigten A* weiterhin der (im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, er habe von September 2023 bis Mitte Dezember 2023 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt ca 1.000 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 68 % Cocain-Base (680 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz), die er von den abgesondert verfolgten B* und C* erworben hatte, in zahlreichen Angriffen gewinnbringend an noch zu ermittelnde Abnehmer veräußerte.
Dabei hielt A* es hochwahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dadurch die jeweils unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Sein Vorsatz war dabei nach der Verdachtslage auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist dem Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht gründet auf die Ergebnisse der Polizeiinspektion D* zu GZ: **, insbesondere die a prima vista glaubwürdigen Angaben des B* in seiner fortgesetzten Beschuldigteneinvernahme vom 7. März 2024 (ON 2.5), in welcher er konkrete Angaben zur Herkunft des Suchtgifts und zu Abnehmern, unter anderem dem Beschuldigten A*, machte, den er nicht nur anhand eines Lichtbilds eindeutig als regelmäßigen Käufer identifizierte, sondern über dessen Lebensumstände (Arbeitsplatz und Fahrzeug) er auch informiert war. Falschbelastungstendenzen, wie in der Beschwerde releviert, waren nicht ersichtlich, insbesondere da sich B* durch seine Angaben massiv selbst belastete. Die Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehalt des nicht sichergestellten Kokains mit 68 % gründet auf österreichweit durchgeführte Untersuchungen von Suchtgiftproben (vgl Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2023 in RZ 2024, 36), zumal das Verfahren keine Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Qualität des Kokains erbrachte; vielmehr thematisierte der selber Kokain konsumierende Beschuldigte nach den Angaben des B* die gute Qualität des gelieferten Suchtgifts ihm gegenüber ausdrücklich (ON 2.5, 10). Selbst bei Berücksichtigung eines erheblichen eigenen Konsums des Beschuldigten, der nach eigenen Angaben nicht jeden Tag Suchtgift konsumiert haben will (ON 8.5, 4), ist bei dem ihm insgesamt überlassenen (über-)großen Quantum mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von der Weitergabe einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgift“rest“menge auszugehen.
Die leugnende Einlassung des Angeklagten, der auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben konnte, warum B* ihn fälschlicherweise belasten sollte, ist mit Blick auf diese a prima vista glaubwürdigen Belastungen nicht geeignet, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite lässt sich, insbesondere hinsichtlich des Additionseffekts und der fünfundzwanzigfachen Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen ableiten (RIS-Justiz RS0098671).
Die Argumentation der Beschwerde, dass entsprechende Beweisergebnisse zur Kommunikation zwischen den Beteiligten insbesondere zu Treffpunkten nicht vorliegen, verkennt, dass der Beschuldigte zur kriminellen Kommunikation auf nicht überwachbare Internetkommunikationsdienste – wie in seinem Pflichtverhör, wenn auch aus anderen Motiven zugestanden – zurückgegriffen hat, weshalb diesbezüglich keine Ergebnisse vorliegen können. Auch bestehen an der Glaubwürdigkeit des B* a prima vista keine Bedenken, da dieser – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht nur den Beschuldigten belastete, sondern umfangreiche weitere Angaben zu Beteiligten und zur Abwicklung des Suchtgifthandels machte. Selbst bei Zugrundelegung der in der Beschwerde relevierten geringeren Menge von 900 Gramm an verhandeltem Kokain, ändert dies nichts an der Annahme der Überlassung von Suchtgift in einem Quantum, das die Grenzmenge für Kokain (die bei 15 Gramm liegt) (deutlich) um das Fünfundzwanzigfache überschreitet. Das Argument, dass im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz bei einer sichergestellten und ausgewerteten Lieferung „der Tätergruppe um E*“ der Reinsubstanzgehalt mit 57 % ermittelt wurde, verfängt schon deshalb nicht, da kein Hinweis darauf besteht, dass es sich fallbezogen um Suchtgift aus der selben Lieferung handelte und mit 68 % ohnedies nur der durchschnittliche Reinsubstanzgehalt angenommen wurde. Weshalb das Einkommen der Mutter dem Beschuldigten zustehen soll, erklärt die Beschwerde ebenso wenig, wie weshalb dieses sonst seinem Kokainverkauf entgegengestanden wäre.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, da der Beschuldigte bislang die nicht überwachbaren Internetkommunikationsdienste (zB Signal in ON 5.2,3) konsequent verwendete, die auf Verdunkelung der Kommunikation mit „Geschäftspartnern“ bezüglich der kriminellen Suchtgiftaktivitäten abzielen. Aus diesem Grund ist auch konkret anzunehmen, dass der sich zur Weitergabe von Suchtgift leugnend verantwortende Beschuldigte auf freiem Fuß belassen, versuchen werde, Kontakt zu noch nicht ausgeforschten Abnehmern aufzunehmen, um sich mit diesen abzusprechen und die Erhebung des Sachverhalts unlauter zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dieser Haftgrund entfällt (mit Blick auf die Verhängung der Untersuchungshaft am 21. März 2025) mit Ablauf des 21. Mai 2025 (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 178 Rz 5).
Hingegen wird der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht angenommen. Auch wenn dem Beschuldigten die Überlassung von insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG deutlich übersteigenden Suchtgiftquanten in Teilmengen und damit fortgesetzte ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 49) strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz mit jedenfalls nicht bloß leichten Folgen zur Last liegen, bezieht sich der dringende Verdacht auf einen nach den derzeitigen Ermittlungsergebnissen ca ein Jahr zurückliegenden Tatzeitraum. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschuldigte eine im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe aufweist und die neuerliche Tatbegehung nach Verbüßung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und in der Probezeit nach bedingter Entlassung (ON 8.4) erfolgte, was auf eine hohe Tatgeneigtheit schließen lässt, indizieren derzeit nur seine nicht überzeugende Erklärung für die nahezu ausschließliche Kommunikation über Messangerdienste und Internettelefonie sowie die Sicherstellung geringer Mengen Suchtgift (ON 8.6) und sein eigener Suchtgiftkonsum eine derzeitige Verbindung zur Drogenszene, woraus eine aktuelle Gefahr, der Beschuldigte werde – auf freiem Fuß belassen – ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat nun gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten fortgesetzten strafbaren Handlungen, begehen und wiederum vorschriftswidrig Suchtgift in erheblichen Mengen, anderen überlassen, nicht abzuleiten ist.
Die intensiv ausgeprägte Verdunkelungsgefahr kann durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO (weiterhin) nicht effektiv substituiert werden.
Die derzeitige Haftdauer – der Beschuldigte befindet sich seit 18. März 2025 in Haft – steht weder zur Bedeutung der ihm angelasteten strafbaren Handlungen (nämlich der gewinnbringenden Überlassung von das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Kokain) noch im Fall eines Schuldspruchs angesichts der Strafbefugnis des § 28a Abs 4 SMG von Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren außer Verhältnis.
Die Haftfrist ergibt sich aus § 178 Abs 1 Z 1 StPO, der Rechtsmittelausschluss aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden