10Bs52/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG), über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 6. Februar 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene Österreicher A* verbüßt (nach Überstellung aus der Justizanstalt Klagenfurt seit 20. April 2023) in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. März 2022, AZ **, über ihn wegen der teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechen nach § 3g VerbotsG verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 2. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit war am 2. März 2025 verbüßt (ON 2.3,2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Vollzugsgericht – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der Äußerung des Leiters der Justizanstalt (ON 2.2) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt, als auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt (ON 8, AS 2ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Für die Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sind gemäß § 46 Abs 1 und 2 StGB spezial- und generalpräventive Erwägungen maßgeblich. Entscheidend ist, dass ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (Spezialprävention; § 46 Abs 1 StGB) und bejahendenfalls ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise dennoch des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention; § 46 Abs 2 StGB).
Einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag stehen fallbezogen bereits generalpräventive Erwägungen entgegen. Die dem Strafgefangenen zur Last liegenden Verbrechen nach § 3g VerbotsG sind – bei sinngemäßer Umstellung derzeit nach dem 2. Absatz des § 3g VerbotsG unverändert – mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt – wie bereits vorm Erstgericht erkannt – eine gesetzliche Vorbewertung, die bereits zum Ausdruck bringt, dass es sich um ein Delikt mit einem sehr hohen sozialen Störwert handelt. Zudem zeichnen sich die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen nach § 3g VerbotsG – insbesondere im Hinblick darauf, dass er nahezu vier Jahre lang als Administrator einer Internetseite steckbriefartig Personen mit der Begründung, warum sie „als Feinde“ anzusehen sind, auflistete – durch einen überdurchschnittlich hohen Handlungs- und Erfolgsunwert aus, der den von § 46 Abs 2 StGB geforderten Schweregrad bedingt.
Fallbezogen bedarf es daher des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention).
Weil somit im Gegenstand eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag bereits aus generalpräventiven Gründen nicht in Frage kommt, können spezialpräventive Erwägungen dahinstehen. Insofern ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss zu einer „fehlenden Behandlungsbereitschaft“, einem Wiederverurteilungsrisiko, dem Kontakt zum einschlägig verurteilten Bruder und einer konkreten Arbeitsmöglichkeit nicht von Relevanz.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.