Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach § 119 Abs 1 StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden