Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach § 119 Abs 1 StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.
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