Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Juli 2026, GZ 30 Hv 11/26p-39.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen (auch eine unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung des Unterbringungsantrags enthaltenden) Urteil wurde die Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Chorea Huntington Erkrankung mit leichtem kognitivem Abbau, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Vergröberung sowie narzisstischen und dissozialen Zügen und einer Störung der Sexualpräferenz,
(1) versucht, * S* (US 6: und zwei weitere Justizwachebeamte) mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der Säuberung des Haftraums und seiner Verlegung (US 6: in einen besonders geschützten Haftraum), zu hindern, indem er S* einen Stoß versetzte, sich durch reißende, ruckartige Bewegungen aus dem Griff der drei Beamten zu befreien suchte und mit den Füßen in ihre Richtung trat, wobei S* eine Abschürfung im Bereich des Oberarms, eine Prellung im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels sowie eine Prellung der rechten Schulter mit mehrere Tage andauernden Schmerzen erlitt;
(2) einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt, und zwar S* durch die zu 1 geschilderte Tathandlung,
sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (2) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Tatrichter begründeten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit der „grundsätzlich geständige[n]“ Verantwortung des Betroffenen und – aufgrund Bestreitens des Verletzungsvorsatzes zu 2 des Schuldspruchs – mit dem äußeren Tatgeschehen, also mit dem Versetzen eines gezielten Stoßes und gezielter Tritte gegen das Opfer (US 9; vgl zur Begründungstauglichkeit RIS-Justiz RS 0116882 ). Hingegen gingen sie hinsichtlich eines weiteren gleichgelagerten (den Gegenstand der Antragsabweisung bildenden) Vorfalls aufgrund einer Zeugenaussage und des Sachverständigengutachtens von einer krankeitsbedingten unwillkürlichen Bewegung aus (US 9).
[5] Indem die Mängelrüge eine Begründung vermisst, weshalb die Tatrichter in einem Fall die subjektive Tatseite bejahten, im anderen Fall verneinten, spricht sie keine Kategorie des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes an und übergeht zudem die genannten Erwägungen des Erstgerichts (vgl aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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