Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 48.225,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 38 R 25/26x-37, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies das auf Schadenersatz wegen der Vereitelung des Präsentationsrechts der klagenden ehemaligen Mieterin durch den beklagten Vermieter gerichtete Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unschlüssigkeit ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[3] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Auf ihre primäre erstinstanzliche Argumentation, wonach der Beklagte den Abschluss eines Mietvertrags mit zwei konkreten Mietinteressentinnen entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung eines Präsentationsrechts der Klägerin aus unsachlichen Gründen und damit rechtswidrig abgelehnt habe, wodurch Letzterer die von den Mietinteressentinnen angebotene Ablöse für das im Bestandobjekt verbliebene Inventar entgangen sei, kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihr Begehren in erster Instanz auch auf eine – vom Erstgericht allerdings inhaltlich nicht behandelte – Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Beklagten gestützt habe.
[5]2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der darin liegen soll, dass das Berufungsgericht den insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (unzulässige Überraschungsentscheidung des Erstgerichts) inhaltlich nicht behandelt habe, wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; er liegt nicht vor. Das Berufungsgericht kam nämlich zutreffend zum Ergebnis, dass das Erstgericht das Klagsvorbringen zur Verletzung der Schutz-und Sorgfaltspflichten nicht unter Verstoß gegen § 182a ZPO als unschlüssig angesehen, sondern gänzlich unbehandelt gelassen hat.
[6] 3. Das Berufungsgericht befasste sich mit diesem weiteren Klagsvorbringen inhaltlich und kam zum Ergebnis, dass dieses nicht – so wie die Klägerin meint – infolge Unvollständigkeit unschlüssig und daher zu erörtern, sondern dass es unberechtigt sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Klägerin kann auch in dritter Instanz nicht nachvollziehbar darlegen, warum auf der Grundlage mietvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten die vertragliche Verpflichtung des Beklagten, im Fall der Beendigung des Bestandvertrags mit der Klägerin einen von dieser präsentierten Nachmieter – außer bei Vorliegen bestimmter wesentlicher Gründe – zu akzeptieren, auch dann – und nach dem Standpunkt der Klägerin sogar „umso eher“ – gelten müsse, wenn ihm ein Mietinteressent von einem Dritten, konkret der von ihm selbst unter anderem mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Person, namhaft gemacht wird.
[7] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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