Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB, AZ 312 Hv 42/25i-335.6 des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge der Angeklagten J* und * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i-335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.
[2]Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.
[3]Mit – gemeinsam ausgeführten – Anträgen streben die Angeklagten J* und O* unter Behauptung einer Verletzung von Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO an.
[4]Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht (vgl Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).
[5]Da sich die Anträge inhaltlich darin erschöpfen, bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene, vom Obersten Gerichtshof geprüfte Argumente unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzung zu wiederholen, waren sie gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
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