Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen A* E* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 200/25y des Bezirksgerichts Kufstein, über die von der Generalprokuratur gegen den zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 13. Februar 2026 (ON 32) ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:
Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, ergangene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des zu AZ 34 Hv 51/24y des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Ausspruchs einer Strafe verletzt § 15 Abs 2 JGG.
Der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2025, GZ 34 Hv 51/24y-42, wurde A* E*zweier – als Jugendlicher verübter (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) – Vergehen schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
[2] Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, wurde A* E* mehrerer – teils innerhalb dieser Probezeit begangener – Vergehen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
[3] Unter einem fasste das erkennende Gericht den Beschluss, „gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO […] vom Widerruf der […] A* E* mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 34 Hv 51/24y vom 09.04.2025 […] gewährten bedingten Strafnachsicht“ abzusehen, „gemäß § 494a Abs 6 StPO jedoch die Probezeit auf 5 Jahre“ zu verlängern (US 3).
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit das Gesetz:
[5] Da einer auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO gestützten Entscheidung mangels einer gewährten bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) der Bezugspunkt fehlt, ist der Beschluss der Sache nach als Ausspruch gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO zu werten.
[6] Nach § 15 Abs 1 JGG ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird (wie hier) keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (§ 15 Abs 2 JGG).
[7] Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086993, RS0086985; Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10 je mwN), verletzt der Ausspruch der Probezeitverlängerung § 15 Abs 2 JGG.
[8] Dieser wirkt zum Nachteil des Verurteilten, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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