Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen I*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. D*, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, 2. D*, vertreten durch Dr. Helwig Keber ua, Rechtsanwälte in Graz, und 3. R*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. August 2026, GZ 4 R 116/26x-304, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats liegt die (hier wegen des Errichtungszeitpunkts im Jahr 2013 nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB noch nach § 579 ABGB aF zu beurteilende) äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung nur vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Diese Urkundeneinheit muss während des Testiervorgangs, also uno actu mit diesem, hergestellt werden. Zur Erfüllung dieses Erfordernisses genügt es, wenn die Verbindung im unmittelbaren Anschluss an die Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen hergestellt wird. Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. Bestanden für ihn keine Bedenken, dass die Verbindung im unmittelbaren Anschluss erfolgen würde, und wurde dies auch tatsächlich umgesetzt, überspannte ein Anwesenheitserfordernis jene Strenge, die nach dem Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften erforderlich ist. Denn das Austauschen von Blättern ist in diesem Fall unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls praktisch ausgeschlossen ( 2 Ob 4/21h [Rz 15–18 mwN]; zur Urkundeneinheit RS0132929 ).
[2]Da das Erstgericht die Verbindung des aus zwei Blättern bestehenden Testaments „unmittelbar nach“ Leistung der Unterschriften durch Verkleben mit einem blauen Klebeband und anschließendes Heften mit fünf Heftklammern im Sekretariat der Anwaltskanzlei feststellte, begegnet die Bejahung der Formgültigkeit dieser letztwilligen Verfügung keinen Bedenken. Mit seiner Argumentation, dass die Herstellung der Verbindung allenfalls auch erst 24 Stunden nach dem Testiervorgang – also am nächsten Tag – erfolgt sein könnte, entfernt sich der Erstantragsteller von den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist er darauf zu verweisen, dass bei Bestreitung der rechtzeitigen Herstellung der äußeren Urkundeneinheit bei einer äußerlich der Form entsprechenden letztwilligen Verfügung die Beweislast für den Formmangel den Bestreitenden trifft (2 Ob 4/21h [Rz 19 mwN]).
[3]2. Für die Annahme einer Erbunwürdigkeit von Zweit- und Drittantragstellerin nach § 540 ABGB bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte.
[4]3. Kostenfragen können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
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