Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS-Justiz RS0097037).
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