Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
DerOberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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