Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. April 2026, GZ 9 Hv 1/26t-55.3, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er nachts zum 4. Juni 2026 in P* mit * S* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, „indem er sie zunächst an den Oberarmen packte, zu sich aufs Bett zog und sie auf seinen Körper drückte, sich gemeinsam mit ihr umdrehte, sodass sie auf dem Rücken und er auf ihr lag, sie gegen ihren Willen küsste, er weiter nach unten rutschte, ihr T-Shirt und den BH über die Brüste schob und mit den Händen ihre Brüste streichelte und diese küsste, sodann die Position wechselte und seitlich neben ihr liegend mit seiner Hand in ihre Unterhose fuhr und sie vaginal mit zwei Fingern penetrierte, er sich sodann seitlich neben sie kniete ihre Hose und Unterhose herunterzog, während er vollständig bekleidet blieb, er sich über ihren Intimbereich beugte, ihre Scheide leckte und sie auch mit der Zunge vaginal penetrierte, wobei sie versuchte, ihn von sich wegzudrücken, er sie sodann jedoch mit den Händen an den Unterarmen packte und kraftvoll ihre Arme links und rechts neben ihrem Körper auf das Bett drückte, er sodann von ihr abließ, sie jedoch nachdem sie sich auf dem Bett aufsetzte um das Zimmer zu verlassen, nochmals zu sich nach hinten zog und ihren Kopf in Richtung seines erigierten Penis drückte, wobei sie ihn während des gesamten Vorfalls wiederholt verbal darauf aufmerksam machte, dies nicht zu wollen und ihn aufforderte, aufzuhören und sie gehen zu lassen“.
[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.
[4] Aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des § 262 StPO ein, weil der – wegen § 201 Abs 1 StGB angeklagte, aber nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde (vgl RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vgl im Übrigen Ratz , WK-StPO § 281 Rz 545).
[5] Dabei musste auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dazu, inwieweit seine Verteidigung bei entsprechender Information über den abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eine andere gewesen wäre, keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, weil sich die Tatbilder des § 201 Abs 1 StGB und § 205a Abs 1 erster Fall nicht überdecken (erneut RIS-Justiz RS0121419). Die Bestimmung des § 205a Abs 1 erster Fall StGB unterscheidet sich von § 201 Abs 1 StGB nicht nur dadurch, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht verlangt (also insoweit nur eine bloße „Minusvorschrift“ darstellt). Vielmehr muss ein Täter im Sinn des § 205a Abs 1 erster Fall StGB „gegen den Willen“ des Opfers handeln, welches somit – ausdrücklich oder konkludent – nach außen bekunden muss, dass es in die (qualifiziert) geschlechtliche Handlung nicht einwilligt ( Philipp in WK 2StGB § 205a Rz 4 mit Hinweis auf die Gesetzesgenese zum StRÄG 2015). Bloß fehlendes Einverständnis genügt – anders als bei § 201 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0095071; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 201 Rz 4) – für die Erfüllung des Tatbestands nach § 205a Abs 1 StGB nicht ( Hinterhofer , SbgK § 205a Rz 24).
[6] Damit erweist sich die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung als unvermeidbar (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedurfte.
[7] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
[8] Für den zweiten Rechtsgang sei im Hinblick auf die von der Verfahrensrüge (Z 3) beanstandete Verlesung (§ 252 Abs 2 StPO) der „Krankengeschichte“ (ärztlicher Entlassungsbrief ON 32.9) des Opfers – die von diesem selbst an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde (ON 32.2, 4) – angemerkt:
[9] Eine Umgehung (§ 157 Abs 2 StPO) des Aussageverweigerungsrechts der den Entlassungsbrief ausstellenden Psychotherapeuten (§ 157 Abs 1 Z 3 StPO) kann in der in Rede stehenden Verlesung nicht erblickt werden. Denn das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht bezweckt (im gegebenen Zusammenhang) den Schutz des (psychiatrischen) Betreuungsverhältnisses mit dem Opfer und bezieht sich daher auch nur auf seine Interessen ( Kirchbacher/Sadoghi , WK-StPO § 246 Rz 75). Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum „nemo tenetur“ – Grundsatz vgl Kirchbacher/Sadoghi , WK-StPO § 246 Rz 63) konnten solcherart nicht tangiert werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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