Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 11 HR 31/26v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2026, AZ 8 Bs 85/26w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2026, GZ 11 HR 31/26v-16, wies das Landesgericht Ried im Innkreis den von * S* als Vertreter seines Bruders * P* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO zurück.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Linz dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss nicht und wies die dagegen gleichzeitig erhobene Beschwerde zurück.
[3] Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des S* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zusteht (RIS-Justiz RS0124618; Kirchbacher, StPO 15§ 364 Rz 6) und auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
[4] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077).
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