Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg-Lothringen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und 2. R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julian Felix Covi, BA, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2026, GZ 1 R 21/26b-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 6 Cg 21/25d-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).
[3] 2. Eine darüber hinausgehende Befugnis kommt dem Obersten Gerichtshof in diesem Fall nicht zu. Insbesondere ist er nicht dazu berufen über den binnen vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz im Sinn des § 237 Abs 3 ZPO ( 8 Ob 83/18s; 1 Ob 90/18v; 6 Ob 94/24b [Rz 5]) zu entscheiden, den die Beklagten hier bereits vorausgreifend gestellt haben. § 483 Abs 3 ZPO (iVm § 513 ZPO) ändert nichts an der Zuständigkeitsregel des § 237 Abs 3 ZPO (Erstgericht), zumal der Oberste Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst trifft (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2 § 483 ZPO Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I³ § 11 Rz 60 mwN [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; offenbar aA für Provisorialverfahren 4 Ob 143/05s [14. 3. 2006]).
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