Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1987, *, vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2026, GZ 12 Rs 50/26y-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden. Ist eine Krankheit durch solche Maßnahmen gut zu behandeln, gibt es keinen Anlass für die Finanzierung von „Außenseitermethoden“ im Sinn einer komplementär-medizinischen bzw alternativen Behandlung ( 10 ObS 145/22d Rz 6 mwN).
[2] 1.1.Zwar ist bei einer von der Wissenschaft (noch) nicht anerkannten alternativen Behandlungsmethode („Außenseitermethode“) ein Kostenersatz nicht ausgeschlossen. Er ist jedoch auf Ausnahmefälle eingeschränkt und wird nur dann gewährt, wenn die komplementärmedizinische Heilmethode einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (10 ObS 122/22x Rz 15; 10 ObS 145/22d Rz 7). Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche versucht wurde und erfolglos blieb, während die „Außenseitermethode“ beim Versicherten erfolgreich war (10 ObS 10/24d Rz 11; 10 ObS 122/22x Rz 16; RS0102470; RS0083792) oder sie sich ex ante gesehen (zumindest) als erfolgversprechend darstellte ( RS0083792 [T2]).
[3] 1.2. Auch wenn wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht ( RS0102470 [T4, T7]). Auch dann ist jedoch erforderlich, dass mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise – also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam – ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war (10 ObS 122/22x Rz 17; 10 ObS 145/22d Rz 9).
[4] 2. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung auf Tatsachenebene zugrunde, dass die beim Kläger durchgeführte schulmedizinische Therapie erfolgreich war, nach wissenschaftlichen Regeln anerkannte und ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen und auch weiterhin zur Verfügung stehen sowie die vom Kläger durchgeführte Außenseitermethode, deren Kosten er im vorliegenden Verfahren geltend macht und deren Wirksamkeit nicht festgestellt werden kann, im Zeitpunkt ihrer Durchführung aus medizinischer Sicht nicht notwendig war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten der Außenseitermethode nicht besteht, steht mit den dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang.
[5] 2.1. Die Behauptung im Rechtsmittel, dass die durchgeführte und weiter zur Verfügung stehende schulmedizinische Therapie keine ausreichende und nebenwirkungsfreie Behandlung seiner Erkrankung darstelle, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem die schulmedizinische Behandlung der durchgeführten Außenseitermethode (auch in Bezug auf die Schmerzsituation) gleichwertig ist.
[6] 2.2. Da somit (gleichwertige) wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden nicht erfolglos blieben, sondern zur Verfügung standen und auch weiterhin stehen, kommt es auf die in der Revision weiters thematisierte Frage, ob die vom Kläger durchgeführte Außenseitermethode erfolgreich war oder sie sich ex ante gesehen zumindest als erfolgversprechend darstellte, nicht entscheidend an. Auf die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die ausschließlich die Frage des Erfolgs der Außenseitermethode beim Kläger betrifft, muss daher mangels Relevanz ebenso wenig eingegangen werden.
[7] 3.Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision somit zurückzuweisen.
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