Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 37/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 89/26s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz – im ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Ns 60/25g) – eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO (weiterhin) dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).
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