Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 133/24g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * N* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Februar 2025, GZ 18 Hv 133/24g 184, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer.
Gründe:
[1]Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 103/25y über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 15. Senats. Allerdings ist die Ehegattin des Genannten als Richterin der ersten Instanz eingeschritten, was gemäß § 43 Abs 3 StPO dessen Ausgeschlossenheit bewirkt.
[2]An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Richter (§ 45 Abs 2 StPO).
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