Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2 und 3) StGB, AZ 112 Hv 19/26y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der beantragten Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS-Justiz RS0134063).
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