Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Martin Brenner und Dr. Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.286,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. August 2025, GZ 22 R 91/25z-14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[2] 2. Der Kläger begehrt 1.885,97 EUR (als Ersatz des Werts des verlorenen Gepäcks [2.151,97 EUR an Anschaffungskosten abzüglich bereits bezahlter 296 EUR]) und 430,40 EUR für entgangene Urlaubsfreude infolge des Gepäckverlusts bzw für getätigte Ersatzeinkäufe. Das Erstgericht sprach (insoweit rechtskräftig) 995,18 EUR als Ersatz des Werts des verlorenen Gepäcks und den Betrag von 430,40 EUR als Kosten für getätigte Ersatzbeschaffungen zu. Ausführungen zu immateriellem Schadenersatz sind aufgrund des bereits rechtskräftigen Zuspruchs von 430,40 EUR ohne Belang. Einen über den Betrag von 430,40 EUR hinausgehenden Anspruch auf Ersatz für einen immateriellen Schaden oder für getätigte Ersatzkäufe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage des immateriellen Schadenersatzes im Falle des Gepäckverlusts bedarf es daher nicht.
[3] 3.1. Dass es Sache des nationalen Gerichts ist, nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften innerhalb der Grenzen des Art 22 Abs 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 („Montrealer Übereinkommen“ – MÜ) jenen Entschädigungsbetrag gemäß Art 17 Abs 2 MÜ zu bestimmen, der unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zusteht, zweifelt die Revision nicht an.
[4] Ausgehend davon, dass der in Art 22 Abs 2 MÜ vorgesehene Höchstbetrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht (vgl EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA , Rn 31, 35), und es Ziel des MÜ ist, einen angemessenen Schadenersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs zu gewähren (vgl EuGH 20. 10. 2022, C-111/21, BT gegen Laudamotion GmbH , Rn 27; vgl in Bezug auf Gepäckstücke EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA , Rn 3), hat der hier bereits erfolgte Zuspruch im Sinne eines vollen Ausgleichs nach den nationalen Bestimmungen die Ausübung der „Schadensersatzansprüche“ der Reisenden nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA ,Rn 41; vgl zum Grundsatz der Effektivität: 8 Ob 12/15w ErwGr 3.1).
[5] Für die Einholung des vom Kläger angeregten Vorabentscheidungsersuchens zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes in einem über den Ausgleich des Werts des verlorenen Gepäcks im Zeitpunkt des Verlusts hinausgehenden Ausmaß besteht kein Anlass.
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