Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 49 Bl 44/26s des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Fortführungswerberin * G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt-oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937 [T1]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden