Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache der vormals mj J*, geboren * 2008, *, über den (richtig:) Rekurs des Vaters I*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2026, AZ 2 Fsc 4/26p, mit dem ein Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als der dem Bezirksgericht Wolfsberg übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Vaters ab.
[2] Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Der dagegen vom Vater erhobene, als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen ist (RS0059291).
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