Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Bucher LL.M. und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 162/26 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, das Disziplinarverfahren gegen*, Rechtsanwalt in *, gemäß § 25 Abs 1 DSt an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[2] * ist Kammeranwaltsstellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien.
[3]Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl 20 Ns 1/14y).
[4] Es ist daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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