Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt mit der gegenständlichen Verbandsklage vom beklagten Unternehmen die Unterlassung der Verwendung bestimmter Wertsicherungsklauseln in Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft arbeite er mit den Beklagtenvertretern auch im Sinn eines Know-How-Austausches und einer koordinierten Vorgangsweise bis hin zur gemeinsamen Bearbeitung von Akten eng zusammen. Auch am konkreten Verfahren habe er persönlich mitgearbeitet. Sie erachte sich daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht für befangen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[4] 1. Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (RS0046053 [T4]).
[5] 2. Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war (so bereits 2 Nc 83/23p; 2 Nc 25/24k und 2 Nc 16/25p).
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