Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, geboren * 2019, vertreten durch ihre Mutter S*, Russische Föderation, diese vertreten durch Mag. Jürgen Mayerhofer, Rechtsanwalt in Linz, Vater J*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes sowie des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. März 2026, GZ 15 R 461/25g-190, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 7. November 202 5, GZ 70 Pu 34/22h-175, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll 2007; HUP 2007) dahin auszulegen, dass im Fall eines Antrags einer berechtigten Person, mit dem diese im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen (hier beim österreichischen Gericht) die Erhöhung eines bereits von diesem Gericht nach dessen Recht festgesetzten Unterhaltsbeitrags sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt, die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen auch auf die im Zeitpunkt der Anrufung des (österreichischen) Gerichts bereits fälligen Unterhaltsbeiträge (für die Vergangenheit) anzuwenden ist oder ist die Anwendung der lex fori auf die erst künftig (ab Anrufung des österreichischen Gerichts) fälligen Unterhaltsbeiträge beschränkt ?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wurde (hinsichtlich des hier maßgebenden Unterhaltszeitraums von 1. Februar 2021 bis 31. August 2022) bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG bereits ausgesetzt.
Begründung:
A. Verfahrensgegenstand und Sachverhalt
[1] Das minderjährige Kind N* ist die Tochter von S* und J*. Die Ehe der Eltern wurde rechtskräftig geschieden. Die Familie lebte zunächst in Österreich. Am 10. Februar 2021 ist das Kind mit seiner Mutter nach Russland verzogen, wo es seither lebt. Der Vater wohnt weiterhin in Österreich.
[2] Bereits vor der Übersiedlung des Kindes nach Russland, nämlich mit Beschluss vom 10. Dezember 2019, hatte das Erstgericht den vom Vater ab 1. September 2019 für N* zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag mit 416 EUR rechtskräftig festgesetzt.
B. Vorbringen und Anträge der Parteien
[3] Mit ihrem am 5. August 2022 beim (österreichischen) Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte das Kind N*, den mit Beschluss dieses Gerichts vom 10. Dezember 2019 festgesetzten Unterhalt für die Monate September 2019 bis einschließlich August 2022 rückwirkend zu erhöhen. In der Folge dehnte sie ihren Antrag aus und begehrte die Erhöhung des Unterhalts sowohl für die Zeit von 1. September 2019 bis zur Entscheidung des Gerichts über ihren Antrag als auch für die Zukunft.
C. Bisheriges Verfahren
[4] Die Vorinstanzen sprachen N* sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft teilweise höheren Unterhalt als im Beschluss des Erstgerichts vom 10. Dezember 2019 zu. Ihrer Beurteilung legten die Vorinstanzen dabei jeweils österreichisches Recht zugrunde.
[5] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhoben sowohl das Kind N* als auch der Vater jeweils Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
D. Rechtsgrundlagen
1. Unionsrecht:
[6] A. Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO):
„ Art 1: Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
[…]
Art 15: Bestimmung des anwendbaren Rechts
Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend 'Haager Protokoll von 2007' genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. “
[7] B. Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 (HUP 2007):
„ Art 3: Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht
(1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.
Art 4: Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen
(1) die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
a) der Eltern gegenüber ihren Kindern,
[…]
Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden..
[…]
Art 11:
Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
a) ob, in welchem Umfang und von wem die berechtigte Person Unterhalt verlangen kann;
b) in welchem Umfang die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit verlangen kann; ... “
2. Nationales Recht
[8]In Österreich ist nach ständiger Rechtsprechung die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen drei Jahre rückwirkend möglich (RS0034969), ohne dass dafür eine Mahnung erforderlich ist (RS0114142).
E. Vorbemerkungen
[9] Gegenstand des Vorlageverfahrens sind (nur) die von N* ab ihrer Übersiedlung (dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts) von Österreich nach Russland (am 10. Februar 2021) geltend gemachten (erhöhten) Unterhaltsbeiträge. Konkret stellt sich dazu die Frage , ob auf den für die Zeit zwischen der Übersiedlung und der Antragstellung (Einbringung des Erhöhungsantrags) beim österreichischen Gericht am 5. August 2022 begehrten rückständigen Unterhalt (für die Vergangenheit) österreichisches Recht (Art 3 HUP 2007) oder russisches Recht (Art 4 Abs 3 HUP 2007) zur Anwendung gelangt.
[10] Da im Hinblick auf die Vorlagefrage kein „acte clair“ besteht, ist die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung geboten.
F. Begründung der Vorlagefrage
[11] 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dieser auch zur Auslegung des HUP 2007 zuständig (C-214/17, Mölk , Rn 23; C-83/17, KP , Rn 25).
[12] 2 . Grundsätzlich ist nach Art 3 Abs 1 HUP 2007 das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden (A r t 3 Abs 2 HUP 2007). Der Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Art 3 Abs 2 HUP 2007 erfolgt somit ab dem Zeitpunkt des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person. Hat die berechtigte Person jedoch die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Art 3 HUP 2007 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007).
[13] 3.1. Nach dem vom EuGH für die Auslegung des HUP 2007 herangezogenen Erläuternden Bericht zum Haager Protokoll ( Bonomi , Explanatory Report [2009] zum Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht) ist die Anwendung des am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Rechts gerechtfertigt, wenn und soweit die berechtigte Person selbst beschließt, die Klage im Staat des Aufenthalts der verpflichteten Person einzuleiten. Die berechtigte Person soll demnach als in der Regel schwächere und daher schutzwürdige Partei indirekt die Wahl haben, das auf ihre Unterhaltsforderung anzuwendende Recht zu wählen ( Bonomi -Bericht Rn 67 und 68; vgl auch C -214/17 , Mölk , Rn 30 ff; C-83/17 , KP , Rn 44).
[14] Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP regelt allerdings nicht ausdrücklich, welches Recht anzuwenden ist, wenn die berechtigte Person im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen sowohl rückständigen Unterhalt (für die Vergangenheit) als auch für die Zukunft (ab Anrufung des Gerichts) begehrt.
[15] 3.2. Nach einer Literaturmeinung wird das der berechtigten Person zukommende Wahlrecht erst mit der Antragstellung (Anrufung des Gerichts) ausgeübt, sodass es erst damit zur Abweichung von der Grundsatzanknüpfung des Art 3 HUP 2007 komme. Demgemäß könne das Recht des Ortes des angerufenen Gerichts auch erst ab diesem Zeitpunkt gelten. Für die davor liegenden Zeiträume solle es hingegen bei der Anwendung des nach Art 3 HUP 2007 maßgebenden Rechts als jenem Recht bleiben, das zu dieser Zeit die Unterhaltsbeziehungen zwischen den Parteien regelte ( Nademleinsky/Neumayr , IFR 3 Rz 10.82; Weber in Geroldinger/Neumayr , IZVR Art 4 HUntP, Rz 21; Gitschthaler in Gitschthaler , IFR, Art 4 HUP, Rz 21 ff; Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 Art 4 HUP, Rz 24). Begründet wird diese Ansicht vor allem damit, dass dadurch ein mögliches „ Wiederaufrollen“ bereits lange abgeschlossener Unterhaltsperioden verhindert werde, die mangels Ausübung des Wahlrechts nach Art 4 Abs 3 HUP 2007 ursprünglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person unterlegen seien ( Neumayr , Zeitpunkt des Statutenwechsels EF-Z 2025/42; vgl auch Bonomi -Bericht Rn 48). Gestützt wird diese Auffassung unter anderem auch auf den Wortlaut der – nicht authentischen – deutschsprachigen Übersetzung des Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007, deren einleitender Halbsatz eine in die Zukunft gerichtete Regelung nahelegt: „ Hat die berechtigte Person [...] angerufen , [...] so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden “ (6 Ob 224/18m Pkt 3.).
[16] 3.3. Die gegenteilige Meinung beruft sich hingegen darauf, dass sich aus den authentischen englischen und französischen Sprachfassungen des Art 4 Abs 3 HUP 2007 eine Einschränkung des der berechtigten Person zustehenden Wahlrechts auf künftige Zeiträume nicht ohne weiteres ergebe. Es sprächen auch keine teleologischen Gründe für eine Einschränkung der Möglichk eit der (indirekten) Rechtswahl. Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich zudem auf den Bonomi -Bericht (Rn 66 und 68), wonach das Abstellen auf die lex fori zum Vorteil der berechtigten Person erfolgt sei, um eine rasche und einfache Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten sowie die unter Umständen kostspielige Ermittlung ausländischen Rechts zu vermeiden ( Fucik , Wirklich kein Statutenwechsel pro praeterio? EF-Z 2020/86; Neumayr in Laimer , IPR Praxiskommentar, Art 4 HUP Rz 16). Gerade dies wäre jedoch der Fall, wenn (wie hier) unterschiedliche Zeiträume ein und desselben Unterhaltsanspruchs, der in einem einheitlichen Antrag geltend gemacht wird, unterschiedlichen Rechtsordnun gen unterliegen würde.
[17] 4. Nach Ansicht des vorlegenden Senats des Obersten Gerichtshofs ist im Fall wie dem hier gegenständlichen angesichts des Zieles des HUP 2007 und dem darin etablierten System von Anknüpfungsregeln eine einschränkende Auslegung des Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 nicht geboten. Zwar ist Art 4 Abs 3 HUP 2007 al s Ausnahme von der Regel des Art 3 HUP 2007 grundsätzlich eng auszulegen (C-214/17, Mölk , Rn 33) . Die Anwendung der lex fori war aber das eigentliche Regelungsanliegen der von Art 4 HUP 2007 vorrangig erfassten Unterhaltsbeziehungen, weil immer mehr Länder die Aufgabe, über Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zu entscheiden, Verwaltungsbehörden übertragen und die Anwendung der lex fori für verwaltungsorientierte Systeme der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen besser geeignet ist (vgl Bonomi- Bericht Rn 69; Andrae in Rauscher , EuZPR/EuIPR 4 Art 3 HuntStProt, Rz 15). Auch d ie Ziele des Schutzes der berechtigten Person sowie der raschen und einfachen Verfahrensführung verlangen es nicht, die in Art 4 Abs 3 HUP 2007 vorgesehene (indirekte) Wahlmöglichkeit zu beschränken .
[18] Will eine berechtigte Person in der Lage von N* nicht nur auf den ab der Antragstellung beim österreichischen Gericht fällig werdenden Unter halt, sondern auch auf den (einheitlich geltend gemachten) rückständigen (bei der Anrufung des österreichischen Gerichts bereits fälligen) Unterhalt die lex fori im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen angewendet haben, so kann sie dies durch Einleitung eines Verfahrens an diesem Ort erreichen. Dafür spricht auch, dass nur auf diese Weise eine einheitliche, auf denselben Grundsätzen und Wertungen beruhende gerichtliche Entscheidung für alle dem Unterhaltsantrag zugrunde liegenden Unterhaltszeiträume getroffen werden kann. Auch der Grundsatz der Vorhersehbarkeit steht diesem Ergebnis im Anlassfall jedenfalls nicht entgegen, weil der Vater J* seinen gewöhnlichen Aufenthalt stets in Österreich hatte und es damit für die vergangenen Unterhaltszeiträume zur einheitlichen Anwendung jener Rechtsordnung käme, die auch ursprünglich für die Unterhaltsfestsetzung maßgebend war, womit ein ausreichender Bezug zur familiären Situation besteht (vgl C-83/17 , KP , Rn 41, 44). Nach Ansicht des vorlegenden Senats en tspricht es daher dem Ziel und dem Zweck des Art 4 Abs 3 HU P 2007, einem privilegierten Unterhaltsberechtigten in der Lage von N* eine umfassende, das heißt eine auch vergangene Unterhaltszeiträume umfassende Wahl des für ihren Unterhaltsanspruch maßgebenden Rechts zu ermöglichen.
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