JudikaturOGH

RS0034969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden.

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