1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden.
…auch berechtigt. 1. Zur Unterhaltserhöhung [10] 1.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden können ( RS0034969 ). Ebenso kann eine Unterhaltspflicht rückwirkend erhöht, eingeschrän kt oder aufgehoben werden, sofern sich der dafür maßgebliche Sachverhalt in der Verga ngenheit verwirklicht hat ( RS0053283 ; RS0034969…
…zu seiner Strafverfolgung führenden Aussagen unstrittigerweise erst danach (ab September 2020) erfolgten. [6] I.2. Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden ( RS0034969 ). Auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung ist ebenso wie eine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben…
…zutreffend auf die ständige Rechtsprechung seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 verwiesen hat (zusammenfassend dargestellt in RIS-Justiz RS0034969 und Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 62). Diesen bereits über ein Jahrzehnt bestehenden und gefestigten Stand der Rechtsprechung vermag auch der Rechtsmittelwerber nicht in Abrede zu stellen…
…die erst mit der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 544/87 vom 9. 6. 1988 (= SZ 61/143; RS0034969) eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Vergangenheit noch unbekannt (6 Ob 550/94). Er wollte mit der Bestimmung des §…
…87 = SZ 61/143 kann Unterhalt – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 72 EheG – auch für die Vergangenheit gefordert werden (RIS-Justiz RS0034969 [T1]). Der rückwirkenden Geltendmachung des Unterhalts steht kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltspflichtigen darauf entgegen, dass er wegen des bisherigen Unterbleibens auf keine oder keine höhere…
… 1988, 586 = AnwBl 1989, 294 = EvBl 1988/123 = SZ 61/143 = ÖA 1988, 79; RIS Justiz RS0034969). 2. Verjährung ist Nichtgebrauch eines Rechts, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, für die Dauer der Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB); diese Regelung…
…ob das auch für den Unterhalt für die Vergangenheit gilt, ist schon deswegen zu bejahen, weil Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit begehrt werden kann (RS0034969; 9 Ob 53/18m, 9 Ob 77/18s) und allein der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, das Unterschreiten…
…61/143 entspricht es der Rechtsprechung, dass Unterhaltsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können (RIS Justiz RS0034969). Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd…
…schließlich festgestellten biologischen Vater. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0034969). Die im Revisionsrekurs angesprochene Doppelversorgung des Kindes konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht eintreten, weil der geschiedene Ehemann der Mutter Unterhaltsleistungen nie erbrachte. Ob…
… Verjährungseinwand 6.1 Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB (RIS Justiz RS0034969 [T2]). Demgegenüber ist § 72 EheG insofern enger, als er dem geschiedenen Ehegatten für die Vergangenheit grundsätzlich nur solche Unterhaltsbeträge zugesteht, die auf die…
…diesfalls der ab Geburt bestehende Unterhaltsanspruch rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (6 Ob 65/08i = RIS-Justiz RS0034969 [T19]). Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.…
…1988, 586 ( Pichler ) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit – also rückwirkend – gestellt werden können (RIS Justiz RS0034969). Ebenso ist es anerkannt, dass Unterhaltsverpflichtungen auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden können, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (RIS Justiz…
…Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = 6 Ob 544/87 können Unterhaltsansprüche zwar grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0034969). Durch diese Rechtsprechung wird aber § 72 EheG nicht berührt. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann daher für die Vergangenheit gemäß § 72 EheG Unterhalt „…
… 544/87 entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit – also rückwirkend – gestellt werden können (RIS Justiz RS0034969). Ebenso ist es anerkannt, dass Unterhaltsverpflichtungen auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden können, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (RIS Justiz…
…nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (RS0111994 [T1]; RS0012492 [T16]). 4.5. Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden (RS0034969 [T1]). 4.6. Die Ausmessung des Unterhaltsbeitrags durch die Vorinstanzen folgt den dargestellten Grundsätzen. Allein der Umstand, dass die Klägerin Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein einfordert…
…nicht berechtigt. [13] 1.1 Nach gesicherter Rechtsprechung gilt die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB nicht nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (RIS Justiz RS0034969), sondern auch für Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren (1 Ob 122/97s; 1 Ob 109/99g; 8 Ob 92/16m; 9…
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