Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* M* GmbH, FN * (3 S * des Handelsgerichts Wien), vertreten durch die Engelhart Richter&Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M* K*, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.920.400 EUR sA, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 3 R 174/25t-23.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. November 2025, GZ 33 Cg 58/25s-18, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I.Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Art 3 der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn beide Insolvenzverwalter darüber übereingekommen sind, dass der Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft B geltend gemacht werden und der erstrittene Betrag zwischen beiden Insolvenzmassen aufgeteilt werden soll, weshalb der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A seine Anfechtungsansprüche dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft B abtrat?
II.Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
I. Sachverhalt:
[1] Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S* M* GmbH, über deren Vermögen das Handelsgericht Wien am 20. November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnete.
[2] Die S* M* GmbH fungierte für Mitarbeiter der „S*-Gruppe“ als Treuhänder beim Erwerb von Aktien von S*-Gesellschaften. Dabei waren auch Put-Optionen (der Mitarbeiter konnte über den Treuhänder die Aktien wieder zurückverkaufen) und Call-Optionen (zB bei Beendigung des Dienstverhältnisses konnten die – wirtschaftlich dem Mitarbeiter gehörenden – Aktien zurückgekauft werden) vorgesehen.
[3] Der Beklagte war – zufolge der im Zuständigkeitsstreit maßgeblichen Angaben des Klägers – von Juli 2013 bis März 2023 Managing Director der in Zürich (Schweiz) ansässigen S* F* S* AG. Als seine Treuhänderin kaufte die S* M* GmbH am 1./2. Oktober 2020 für ihn bestimmte S*-Aktien (nämlich solche der S* P* S* AG, konkret 20.000 Stück) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.570.000 EUR. Verkäuferin der Aktien war die S* P* H* GmbH, über deren Vermögen am 28. Mai 2024 am Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über das Vermögen der S* P* S* AG eröffnete das Handelsgericht Wien am 28. Dezember 2023 das Insolvenzverfahren.
[4] Als das Dienstverhältnis des Beklagten endete, kam es – aufgrund der Ausübung der Call-Option – am 2. Mai 2023 zum Rückkauf durch die S* P* H* GmbH. Der Rückkaufpreis betrug 1.920.400 EUR (= nunmehr eingeklagter Betrag). Dieser Betrag floss am 19. Juni 2023 nicht an die S* M* GmbH (als verkaufende Treuhänderin), sondern direkt an den Beklagten (abzüglich des vom Beklagten noch zu entrichtenden seinerzeitigen halben Kaufpreises von 785.300 EUR).
[5] Der Insolvenzverwalter der rückkaufenden S* P* H* GmbH focht außergerichtlich den Aktienrückkauf an, der Kläger anerkannte als Insolvenzverwalter der S* M* GmbH die Unwirksamkeit des Aktienrückkaufs. Zwischen beiden Insolvenzverwaltern wurde folgende Vereinbarung getroffen:
„Die von [Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH] außergerichtlich geltend gemachten Anfechtungsansprüche gegenüber [Beklagten] [und weitere Personen] werden künftig von [Kläger] gestützt auf § 28 IO geltend gemacht, wobei die Konkursmasse der S* P* H* GmbH ihre Anfechtungsansprüche gegenüber diesen Personen, die sich ausschließlich auf § 29 IO stützen, an [Kläger] abtritt. Allfällige Realisate aus diesen Anfechtungsansprüchen werden zwischen den beiden Konkursmassen hälftig geteilt, dies gilt auch für das Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens. “
II. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren:
[6] Der Klägerbegehrt mit seiner Klage vom Beklagten auch aufgrund der erfolgten Zession 1.920.400 EUR (= Rückkaufpreis bzw an den Beklagten erfolgte Zahlung von 1.135.100 EUR zzgl aushaftende restliche Kaufpreisforderung von 785.300 EUR). Nach dem Klagsstandpunkt waren die Aktien zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs bereits wertlos und wusste dies der Beklagte bzw hatte er davon fahrlässig Unkenntnis. Die Zahlung von 1.135.100 EUR werde nach § 28 Z 2, § 29 Z 1 und § 30 Abs 1 Z 3 IO angefochten. Hinsichtlich des Betrags von 785.300 EUR (im Rahmen des Aktienrückkaufs durch Verrechnung erloschene restliche seinerzeitige halbe Kaufpreisforderung) stützt sich der Kläger auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Begünstigung iSd § 30 IO und Benachteiligung iSd § 28 IO.
[7] Der Beklagte wendete – hier interessierend – mangelnde internationale Zuständigkeit ein, zumal er (unstrittig) in der Schweiz ansässig ist.
[8] Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Unzuständigkeit zur Gänze. Da der Kläger verpflichtet sei, auch abgetretene Anfechtungsansprüche geltend zu machen, liege eine internationale Zuständigkeit iSd Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015/848 vor.
[9] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss insoweit, als der Kläger sein Zahlungsbegehren „auf eigene Ansprüche stützt“ (insoweit ist die Entscheidung, dass die österreichischen Gerichte international zuständig sind, rechtskräftig). Insoweit der Kläger sein Zahlungsbegehren auf ihm abgetretene Anfechtungsansprüche stützt, wies das Rekursgericht demgegenüber in Stattgebung der Einrede des Beklagten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Es berief sich dabei auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache F-Tex(EuGH C-213/10). Darin habe der Gerichtshof der Europäischen Union bei einem abgetretenen Anfechtungsanspruch einen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren verneint und dies damit begründet, dass der Zessionar im Unterschied zum Insolvenzverwalter frei entscheiden könne, ob er die Forderung geltend mache (Rn 43), und der Zessionar im eigenen Interesse und zu seinem eigenen Vorteil und nicht mit dem Ziel handle, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, zu vermehren (Rn 44). Diese Argumente seien weitgehend auch auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. Auch wenn der Kläger vorliegend nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Insolvenzmasse der S* M* GmbH handle, sei das Ziel der Prozessführung nicht (primär) die Mehrung der Aktiva der S* P* H* GmbH, sondern die Mehrung der Aktiva der S* M* GmbH. Dass sich der Kläger verpflichtet habe, einen Teil des Erlöses aus der abgetretenen Forderung abzuführen, habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-213/10 nicht als entscheidend betrachtet, weil es sich dabei lediglich um eine Zahlungsmodalität hinsichtlich des Abtretungspreises handle (Rn 45). Auch aus den Bestimmungen in Kapitel V der EuInsVO könne ein enger Zusammenhang zum Insolvenzverfahren der S* P* H* GmbH nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmungen die Eröffnung von Insolvenzverfahren in mehr als einem Mitgliedstaat voraussetzten. Ein Konzerngerichtsstand sei weder in der EuInsVO noch in der IO vorgesehen. Der Kläger könne sich daher hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche nicht auf Art 6 EuInsVO stützen.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Einrede der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auch in Hinsicht auf die ihm abgetretenen Ansprüche zu verwerfen.
[11] Der Beklagte beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
III. Relevante Rechtsvorschriften:
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (kurz: EuInsVO):
„ Artikel 6
Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen
(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen.
[...] “
Insolvenzordnung (RGBl 1914/337 idF BGBl I 2021/147 [kurz: IO]):
„ Anfechtung
a) wegen Benachteiligungsabsicht
§ 28.
Anfechtbar sind:
1. [...]
2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;
Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen
§ 29. Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2. [...]
Anfechtung wegen Begünstigung
§ 30. (1) Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers:
1. [...]
2. [...]
3. wenn sie zugunsten anderer als der unter Z 2 genannten Personen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste.
Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
§ 31. (1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:
1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Schuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen bei der Sicherstellung oder Befriedigung oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war;
2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste,
3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. “
V. Begründung der Vorlage
[12] Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Insolvenzverwalter zweier jeweils insolvenzverfangener, miteinander konzernmäßig verbundener Gesellschaften sich darüber einigten, wer von ihnen beiden gegen eine Person, gegenüber welcher Anfechtungsansprüche bestehen (sollen), prozessual vorgehen soll, zu welchem Zweck der eine Insolvenzverwalter seine Anfechtungsansprüche dem anderen abtrat. Einen solchen Fall hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu C-213/10, F-Tex , nicht zu entscheiden. Dass er in diesem Urteil zum Ergebnis kam, dass die vom Zessionar erhobene Klage „nicht in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren“ stand (siehe dort Rn 47), ist damit auf den nunmehr zu beurteilenden Fall nicht zwingend übertragbar. Es ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs vielmehr gut denkbar, dass eine Abtretung an eine beliebige Person anders zu behandeln ist als die hier vorliegende Konstellation, dass zwei Insolvenzverwalter vereinbaren, wer den Dritten klagt.
[13] Geht man davon aus, dass der Kläger – wie von ihm vorgebracht – gegenüber dem Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH die Verpflichtung übernahm, die abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, und dass auch eine solche „freiwillig übernommene“ Pflicht ausreicht, so läge aus einem weiteren Grund ein wesentlicher Unterschied zum Fall C-213/10 vor.
[14] Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-213/10, F-Tex , noch zur EuInsVO 2000 erging.
[15] Auch könnte – wie im Revisionsrekurs weiters ins Treffen geführt – aus der jüngeren allgemeinen (nicht insolvenzrechtlichen) Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union abgeleitet werden, dass bei einem nicht den Schutz des Beklagten beabsichtigenden, sondern durch eine bestimmte Sachnähe gerechtfertigten Zuständigkeitstatbestand der Zessionar grundsätzlich den Zuständigkeitstatbestand übernimmt (siehe insbesondere C-551/24). Würde der Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH klagen, so wären für seine Klage die österreichischen Gerichte nach Art 6 Abs 1 EuInsVO international zuständig, zumal auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* P* H* GmbH vor dem Handelsgericht Wien geführt wird. Grund hierfür ist der vom Unionsgesetzgeber angenommene enge Zusammenhang zwischen den Anfechtungsklagen und dem Insolvenzverfahren. An diesem Grund ändert es aber nichts, dass eine andere Person (hier: der Insolvenzverwalter einer anderen Gesellschaft) ebendort – als Zessionar – die Klage erhebt.
[16] Nach Beurteilung des Obersten Gerichtshofs liegt jedenfalls kein acte clair vor, sodass der Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen ist. Bis zu dessen Entscheidung ist das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers auszusetzen.
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