Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Vollzugssache des * P*, AZ 2 Bl 88/25i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 20/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die von * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 Bl 88/25i-8.1, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
[2]Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a Abs 1 iVm § 18 Abs 1 StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden