Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 41/26f des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Delegierungsantrag des Privatanklägers nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Ein solcher ist auch amtswegig nicht auszumachen.
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