Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2021, wohnhaft beim Vater *, wegen Obsorge, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Hintermeier, Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Februar 2026, GZ 23 R 55/26z-34, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Senat wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2026 zurück.
[2] Die nicht freigestellte, erst am 13. Mai 2026 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung des Vaters ist daher wegen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth 3, AußStrG I 3 [2025] § 68 Rz 35; vglRS0124353 zur ZPO ).
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