Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch M*, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der *, vom 5. Juni 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Räumung einer Wohnung.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass der Kläger ihr Schwager (der Bruder ihres Ehemanns) und dessen Vertreter ihr Ehemann sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet .
[5]Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, ausgeschlossen. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung analog auch auf ein solches Verhältnis des Richters zu den Parteienvertretern angewendet ( RS0046076 ).
[6] Damit ist * gemäß § 20 Abs 1 Z 2 JN (teils in analoger Anwendung) ausgeschlossen.
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