Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB, AZ 44 Hv 93/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil vom 24. Oktober 2025, AZ 21 Bs 349/25i, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge und verurteilte * J* – nach Aufhebung des Sanktionsausspruchs – zu einer Freiheitsstrafe, verwies die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung und gab der Berufung des Angeklagten im Übrigen nicht Folge.
[2] Die dagegen gerichtete Eingabe des J* (ON 120.1, 5) war – soweit sie als Beschwerde zu werten ist –, zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden