Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 15 StGB, AZ 5 U 80/24w des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über die „Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht vom 12. März 2026, AZ 7 Bl 82/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die „Berufung“ werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit den angefochtenen Entscheidungen entschied das Landesgericht Klagenfurt als Rechtsmittelgericht über die Berufung des (damals) Angeklagten * K* gegen das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 26. Mai 2025, GZ 5 U 80/24w-27, sowie weiters über dessen (im Sinn von § 498 Abs 3 StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO.
[2] Die vom Verurteilten mit einem am 29. April 2026 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“, die sich – soweit erkennbar – gegen das erwähnte Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht richtet, war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (vgl § 89 Abs 6, § 479 StPO).
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