Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2023 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. C*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, 2. J*, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, 3. W*, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, und 4. M*, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit-, Dritt-und Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2026, GZ 4 R 208/25z-143, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Bei Verwendung mehrerer Blätter muss daher nicht jede Seite unterfertigt werden; zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss aber ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann ( RS0018303 [T1]; 5 Ob 1571/94 ; 4 Ob 29/04z ; vgl auch 2 Ob 29/22m [Rz 36]; 2 Ob 239/22v [Rz 18] ).
[2] 2. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die am ersten Blatt begonnenen und am zweiten Blatt fortgesetzten Ausführungen der Erblasserin zur Wohnsituation des Zweitantragstellers den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Blättern ausreichend herstellen, nicht korrekturbedürftig.
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