Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2026, GZ 35 Hv 42/25p 81.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich „zwei Tresore beinhaltend Schmuck und Bargeld sowie diverse Bekleidungsstücke“, * W* und * Z* durch Einbruch in die Wohnstätte der Erstgenannten weggenommen, indem er ein Fenster aufbrach, in das Haus einstieg und eine versperrte Schlafzimmertüre aufbrach.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) steht der Umstand, dass das Erstgericht den Gesamtwert der mit zumindest 50.000 Euro bezifferten Diebsbeute nicht feststellen konnte (US 7), nicht im Widerspruch zu den Konstatierungen, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten darauf bezog, dass der Wert der „Gegenstände jedenfalls 5.000 Euro und zumindest 50.000 Euro hatte“ (US 5).
[5] Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang abgeleitet (US 7), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS Justiz RS0116882).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden