Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.535,50 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Mai 2024, GZ 21 R 27/24i 38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 12. Dezember 2023, GZ 40 C 92/21v 34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen:
a) des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 1. 2026 zu 1 R 91/25x, anhängig beim EuGH zu C 9/26, Autohaus Senker und Volkswagen ;
b) des Landesgerichts Wels vom 25. 2. 2026 zu 22 R 6/26b (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
c) des Oberlandesgerichts Linz vom 11. 3. 2026 zu 3 R 59/25d, anhängig beim EuGH zu C 202/26, Audi und Porsche ;
d) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 7 Ob 17/26i (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
e) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 7 Ob 18/26m, anhängig beim EuGH zu C 369/26;
f) des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2026 zu 3 Ob 31/26v, anhängig beim EuGH zu C 266/26;
g) des Obersten Gerichtshofs vom 10. 4. 2026 zu 4 Ob 19/26m, anhängig beim EuGH zu C 338/26;
h) des Obersten Gerichtshofs vom 22. 4. 2026 zu 6 Ob 16/26k (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
i) des Obersten Gerichtshofs vom 24. 3. 2026 zu 10 Ob 4/26z, anhängig beim EuGH zu C 332/26;
j) des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 2026 zu 2 Ob 18/26z (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
k) des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 2026 zu 2 Ob 19/26x (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
l) des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 2026 zu 2 Ob 20/26v (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt);
m) des Obersten Gerichtshofs vom 26. 3. 2026 zu 2 Ob 24/26g (noch keine Geschäftszahl beim EuGH bekannt).
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss:
[1] 1.1. Mit Beschluss vom 26. 3. 2025, 6 Ob 138/24y, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. 10. 2023 (EuGH C 666/23, C 667/23 und C 668/23), des Obersten Gerichtshofs vom 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25) und vom 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25) sowie des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x; EuGH C 751/24) unterbrochen.
[2] 1.2. Mit Urteil vom 1. 8. 2025, C 666/23, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. 10. 2023 entschieden. In den Verfahren zu C 667/23 und C 668/23 hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 31. 1. 2025 die Streichung der Rechtssachen angeordnet. Mit Beschluss vom 1. 10. 2025, C 751/24, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit Entscheidung vom 27. 9. 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der Klagerückziehung im Ausgangsverfahren erledigt hat. Mit Beschluss vom 26. 1. 2026 hat der Oberste Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen vom 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25 des EuGH) zurückgezogen. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025 hat der Oberste Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen vom 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25) zurückgezogen.
[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung:
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. In den im Spruch angeführten Verfahren wurden dem EuGH folgende, mit dem zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof zurückgezogenen Vorabentscheidungsersuchen vom 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C 175/25) im Wesentlichen inhaltsgleiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„ 1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB 'Thermofenster', 'Höhenabschaltung', 'Taxifunktion', SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a)) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB 'Thermofenster', 'Höhenabschaltung' oder 'Taxifunktion') vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
3. a) Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt? “
[6] 2. In den im Spruch zu a), b) und c) angeführten Verfahren wurde dem EuGH weiters auch folgende, mit dem zwischenzeitig vom EuGH „erledigten“ Ersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x; EuGH C 751/24) im Wesentlichen inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes-Benz Group (C 100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
[7] 3. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 26. 3. 2025, 6 Ob 138/24y, genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen (vgl RS0110583).
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