Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y* X*, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei G* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 5.900 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 6 R 116/25k 42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juni 2025, GZ 205 C 123/24p 37, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.785,04 EUR (darin enthalten 307,84 EUR an USt und 938 EUR an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen der Klägerin und der Beklagten als Versicherer besteht ein KFZ-Kaskoversicherungsvertrag hinsichtlich eines PKW der Klägerin. Auf den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2017) anwendbar, welche auszugsweise wie folgt lauten:
„ Artikel 7
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten. “
[2] In ihrem Versicherungsantrag gab die Klägerin als Verwendungszweck des Fahrzeugs aus einer im Antragsformular enthaltenen Auswahl „01 Privat“ an. Die weiteren im Antragsformular enthaltenen Optionen waren „10 Land-/Forstwirtschaft (KH/9)“, „11 Milchtransport“, „19 Werksverkehr (KH/12)“, „20 Frächter“, „25 Taxi“, „26 Mietwagen“, „27 Schulfahrzeug“ und „Sonstige (Sonderfahrzeuge)“. Dazu enthielt das Antragsformular den ausdrücklichen Hinweis, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet wird.
[3] Die Klägerin wählte im Versicherungsantrag hinsichtlich der Kaskoversicherung aus mehreren im Antragsformular enthaltenen Versicherungsvarianten jene einer „*-Bonus-Kasko“ mit der Unteroption „ *-Vollkasko, Standardschutz (gen. SB € 300,-) “. Das Antragsformular enthielt zu dieser Versicherungsvariante den Hinweis „ Nur für PKW/Kombis und Wohnmobile /(bis 3,5 to Ges. Gew.) mit privater Verwendung und LKW bis 2 to Nutzlast. “ Weitere im Antragsformular angeführte Möglichkeiten waren „ Kasko für Oldtimer-PKW mit privater Verwendung “ sowie „ Kasko für alle anderen KFZ und Anhänger “ (unstrittige Urkunde ./1 S 2).
[4] Die der Klägerin aufgrund ihres Antrags zugestellte Polizze hat folgenden auszugsweisen Inhalt: „ Versichertes Fahrzeug: PKW *, Ohne bes. Verwendung “.
[5] Die Beklagte versichert prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenszustellungen verwendet werden. Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Restaurant. Zumindest gelegentlich wurde das versicherte Fahrzeug auch für Essenslieferungen dieses Restaurants verwendet. Am 1. 2. 2023 wollte der Ehegatte der Klägerin mit dem Fahrzeug zu einem Baumarkt fahren, um ein Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen. Da eine Essenslieferung in dieselbe Richtung durchzuführen war, übernahm er diese Essenslieferung. Schon bei der Ausfahrt vom Restaurant hatte er jedoch einen Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug beschädigt wurde.
[6] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 5.900 EUR sA. Das Fahrzeug sei von ihr und ihrer Familie privat und nicht für Essenslieferungen genutzt worden. Selbst wenn von einem Unfall im Rahmen einer betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs ausgegangen werde, sei die Beklagte zur Erbringung von zumindest 90 % der Versicherungsleistung verpflichtet, da sie nur in jenem Verhältnis von der Leistung befreit sei, in dem die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko (betriebliche Verwendung) tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe. Im Antragsformular seien der Klägerin zudem zwar mehrere Verwendungszwecke zur Auswahl gestanden, ihr Restaurantbetrieb falle jedoch unter keinen der Genannten. Daher habe sie den Restaurantbetrieb im Versicherungsantrag nicht bezeichnen können. Sie habe insoweit auch nichts arglistig verschwiegen. Der Vertrag sei daher gültig mit dem Gewerbe der Klägerin, das keinem ausgeschlossenen oder ausdrücklich nachgefragten Verwendungszweck entspreche, zustande gekommen. Wenn das Fahrzeug ausnahmsweise ein einziges Mal für eine Essenslieferung verwendet werde, sei die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung im Übrigen sittenwidrig.
[7] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte ein, die Klägerin habe das Fahrzeug im Zuge von Essenslieferungen für gewerbliche Zwecke und damit vereinbarungswidrig verwendet. Auch der Unfall habe sich während einer Essenslieferung ereignet. Die Klägerin habe dadurch eine Obliegenheitsverletzung nach Art 7.1 AKKB 2017 zu verantworten, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Bei korrekten Angaben zur Verwendung des Fahrzeugs hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Da die Polizze für das Fahrzeug „ohne besondere Verwendung“ ausgestellt worden sei, sei der Klägerin – selbst unter Berücksichtigung des Hinweises auf die private Verwendung im Versicherungsantrag – durch die gelegentliche Verwendung des Fahrzeugs zu Essenslieferungen im Rahmen des Restaurantbetriebs noch keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Darüber hinaus sei Zweck der konkreten Fahrt auch eine Privatnutzung des Fahrzeugs gewesen, nämlich die Erledigung einer dringenden Besorgung für ein Familienmitglied, womit eine Obliegenheitsverletzung auch aus diesem Grund ausscheide.
[10] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage eines Verstoßes gegen den vereinbarten Verwendungszweck sowie dazu fehle, ob eine gemischte Verwendung des Fahrzeugs bei derselben Fahrt die Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017 ausschließe.
[11] In ihrer dagegen erhobenen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[12] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zulässig , sie ist auch berechtigt .
[14] 1. Die Beklagte stützt sich auf eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017.
[15] 1.1. Art 7.1 AKKB 2017 regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten (sogenannte „Verwendungsklausel“). Allgemein wird die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag tarifmäßig berechnet. Durch die Verwendungsklausel soll verhindert werden, dass eine gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs verschwiegen wird, um eine geringere Prämie zu zahlen ( Reisinger , Die „falsche“ Verwendung von Kraftfahrzeugen und deren Folgen für die Versicherung, RdW 2023, 634 [634 f]; ders in Bildungsakademie der österr. Versicherungswirtschaft, Versicherungshandbuch [21. Lfg 2025] A. Kfz Haftpflichtversicherung, 14; Kainz/Michtner/Reisinger , Die Kfz Versicherung 2 36; Kapetanovic , Kfz Haftpflichtversicherungsvertrag [2023] 161). Eine Verletzung dieser Obliegenheit setzt dabei nicht bloß eine Verletzung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, sondern einen Verstoß gegen eine (etwa in den Versicherungsbedingungen normierte oder von den Parteien speziell getroffene) Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs voraus (vgl 7 Ob 113/04z).
[16] 1.2. So begründet etwa die Durchführung einer Privatfahrt bei einer vereinbarten Verwendung des Fahrzeugs für „Probefahrten“ eine Obliegenheitsverletzung (7 Ob 81/15k; vgl RS0065654; 7 Ob 34/90). Die Nutzung eines zur privaten Verwendung versicherten Fahrzeugs als Taxi stellt ebenso eine Obliegenheitsverletzung dar ( Grubmann , VersVG 9 § 6 Anm 2).
2. Zunächst ist daher die Frage zu untersuchen, welche spezifische Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs die Parteien geschlossen haben:
[17] 2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der im – dem Kaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden – Versicherungsantrag ausgewählte Verwendungszweck als Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs im Sinn des Art 7.1 AKKB 2017 aufzufassen ist. Die Klägerin wählte dabei als Verwendungszweck des Fahrzeugs „01 Privat“ aus. Die von ihr gewählte Versicherungsvariante enthielt ebenfalls den Hinweis, dass diese für PKW nur mit privater Verwendung zur Verfügung stehe. Insoweit waren im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Auslegung und Wirkungen dieser sich aus dem Versicherungsantrag ergebenden Verwendungsvereinbarung strittig.
[18] 2.2. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht unter einer „privaten Verwendung“ grundsätzlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung zu privaten Zwecken ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit. Dieses Verständnis folgt konkret auch aus einer Abgrenzung des Verwendungszwecks „Privat“ zu den im Versicherungsantrag aufgelisteten sonstigen (gewerblichen) Verwendungszwecken. Einem Versicherungsnehmer ist darüber hinaus auch allgemein bewusst, dass der Versicherer die Prämie für das zu versichernde Fahrzeug aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsantrag tarifmäßig berechnet und dabei eine besondere, gefahrenträchtigere Verwendung des Fahrzeugs von einem bloßen Privatgebrauch zu unterscheiden ist. Die Klägerin steht nicht zuletzt selbst auf dem Standpunkt, der vereinbarte Verwendungszweck „Privat“ sei im Gegensatz zur gewerbsmäßigen Nutzung als (überwiegende) Privatnutzung zu verstehen.
[19] 2.3. Die Nutzung eines Fahrzeugs für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen ist demgegenüber diesem Restaurantbetrieb zuzuordnen und somit grundsätzlich nicht als „private Verwendung“ im Sinn der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu qualifizieren.
[20] 2.4. Soweit die Klägerin dieser Vereinbarung über die private Verwendung des versicherten Fahrzeugs entgegenhält, eine Nutzung für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen sei ihr im Antragsformular nicht zur Auswahl gestanden, geht dies schon deswegen ins Leere, weil eine solcherart beschränkte Auswahl nichts an der konkret getroffenen Vereinbarung über die Verwendung des Fahrzeugs ändert. Vielmehr zeigt sich darin die eingeschränkte Deckung bestimmter Gefahren durch die Beklagte. Darüber hinaus folgen die im Versicherungsantrag als Verwendungszwecke angeführten Klassifikationen zwar weitgehend den zur beabsichtigten Verwendungsbestimmung eines Fahrzeugs gemäß § 37 Abs 2 KFG iVm der Zulassungsstellenverordnung, BGBl II 464/1998, definierten Kennziffern nach Anlage 4 dieser Verordnung. Während aber die Kennziffer 01 der Anlage 4 die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ anführt, sieht der Versicherungsantrag den insoweit abweichenden Verwendungszweck „Privat“ vor.
[21] 3.1. Die Nutzung des versicherten Fahrzeugs nicht zu privaten, sondern zu geschäftlichen Zwecken des Restaurantbetriebs im Sinn der Durchführung von Essensauslieferungen widerspricht somit der konkreten Vereinbarung über die private Verwendung des Fahrzeugs.
[22] 3.2. Ausgehend von den Feststellungen, dass der Ehegatte der Klägerin am Unfalltag vom Restaurant aus losfuhr, um zunächst eine Essensauslieferung vorzunehmen und ein Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen, handelte es sich um keine Privatfahrt, sondern um eine rein betrieblich bewirkte Fahrt. Darin liegt ein Verstoß gegen die Vereinbarung über die private Verwendung des Fahrzeugs, sodass die Argumentation zur überwiegenden Privatnutzung nicht relevant ist.
[23] 3.3. Auf den Einwand der Klägerin, die Berufung auf einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel sei bei ausnahmsweiser Nutzung des Fahrzeugs für eine einzige Essenslieferung „sittenwidrig“, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil solche Essensauslieferungen mit dem versicherten Fahrzeug nach dem festgestellten Sachverhalt zumindest gelegentlich vorkamen.
[24] 3.4. Die Beklagte hat damit erfolgreich die Obliegenheitsverletzung nach Art 7.1 AKKB 2017 dargetan.
[25] 4. Soweit sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren auf einen Kausalitätsgegenbeweis beruft, hat sie einen solchen – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – im erstinstanzlichen Verfahren nicht angetreten und keine konkreten Tatsachenbehauptungen dazu erstattet. Damit besteht kein Anlass, auf diese Frage näher einzugehen.
[26] 5. Die Klägerin verweist darauf, dass selbst bei Verletzung der Obliegenheit nach Art 7.1 AKKB 2017 die vereinbarte Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs 1a VersVG nur in dem Verhältnis eintrete, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibe.
[27] 5.1. Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält jedoch für den Teilbereich der Leistungsfreiheit eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (7 Ob 81/15k mwN).
[28] 5.2. Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen (RS0043728 [T1, T5]). Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den Versicherungsnehmer begünstigende Regel ist, hat der Versicherungsnehmer auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert (7 Ob 81/15k mwN; vgl Perner , Privatversicherungsrecht 2 4.60).
[29] 5.3. Die Beklagte versichert nach dem festgestellten Sachverhalt prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden. Damit steht jedoch fest, dass der Versicherer das höhere Risiko der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen des Restaurantbetriebs selbst zu höheren Prämien nicht übernommen hätte. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt somit in voller Höhe ein.
[30] 6. Im Ergebnis ist die Leistungsfreiheit der Beklagten infolge der Verletzung der in Art 7.1 AKKB 2017 normierten Obliegenheit zu bejahen.
[31] 7. Der Revision war somit Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[32] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
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