Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz verletzt der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p, § 31 Abs 6 Z 3 StPO.
Gründe:
[1]Die Staatsanwaltschaft Linz führte zum AZ 15 St 114/23m ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB.
[2]Nach zwischenzeitlich angeordneter Fortführung (ON 1.16) stellte die Staatsanwaltschaft Linz das Verfahren am 23. Jänner 2024 (erneut) gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2024/157) ein (ON 1.21). Davon verständigte sie (nachweislich) auch das Opfer * R* unter gleichzeitiger Übermittlung einer Einstellungsbegründung (ON 33).
[3] Den daraufhin von R* (fristgerecht) am 19. Februar 2024 eingebrachten Antrag auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens (ON 37.2 und ON 40.2) wies das Landesgericht Linz als Senat von drei Richtern mit Beschluss vom 26. April 2024, AZ 23 Bl 4/24p, ab (ON 43).
[4] Am 12. August 2024 beantragte R* mit der Behauptung der Existenz neuer Beweismittel (unter gleichzeitiger Vorlage von diversen Urkunden) erneut die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen P* (ON 65).
[5]Diesen Antrag wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67), zurück. Begründend führte es aus, dass der neuerlich eingebrachte Antrag auf Fortführung mit Blick auf die bereits vorliegende Entscheidung des Dreirichtersenats vom 26. April 2024 (ON 43) „in Widerspruch zum Rechtsmittelausschluss gemäß § 196 Abs 1 StPO“ stehe und es sohin an einer „Sachentscheidungsvoraussetzung“ fehlen würde. Den Beschluss vom 14. August 2024 fasste der Vorsitzende des Dreirichtersenats „als Einzelrichter“.
[6] Dies steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7]Nach § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung nach § 195 StPO, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits „rechtskräftig“ (vgl hiezu Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 4) erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
[8]Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO).
[9]Dies gilt auch für einen – wie hier – im Sinn des § 195 Abs 2 erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht (vgl Markel , WK-StPO § 32 Rz 4 sowie Kirchbacher, StPO 15 § 32 Rz 3).
[10]Da der vorliegende Beschluss (ON 43) vom Vorsitzenden (des Senats von drei Richtern) allein gefasst wurde, verstößt er gegen § 31 Abs 6 Z 3 StPO.
[11]Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des (ehemals) Beschuldigten, sodass deren Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO).
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