Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO gerügt werden.
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