Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB, AZ 11 Hv 5/26d des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RISJustiz RS0129146). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage in Linz wohnhaften Zeugen (ON 2.11; ON 3, 2) zum weiter entfernten Landesgericht Eisenstadt verbunden wäre.
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