Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 16 U 56/25s des Bezirksgerichts St. Pölten, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. November 2025, AZ 15 Bl 87/25z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 25.2 der Bl-Akten) erkannte das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht über die Berufungen des (damals) Angeklagten * N* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. Mai 2025, GZ 16 U 56/25s-15.
[2]Die gegen diese Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten gerichtete Berufung des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Landesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 479 StPO).
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