Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens nach § 3d VG (idF BGBl 1992/148) und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Dezember 2025, GZ 39 Hv 149/19k-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit seit 26. Jänner 2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. Juni 2020, GZ 39 Hv 149/19k77, wurde * S* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG und des Verbrechens nach § 12 dritter Fall StGB, § 3d VG (jeweils idF BGBl 1992/148) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2]Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts eine (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe des * L* vom 28. Februar 2025 (ON 117) gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
[3]Der dagegen gerichteten Beschwerde des L* kommt keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde – wie vom Erstgericht ohnehin zutreffend ausgeführt – von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht zukommt (§ 285a Z 1 StPO).
[4]Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist ( Lendl , WKStPO § 390a Rz 11; zuletzt 11 Os 46/25m).
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