Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 SMG, AZ 28 U 166/25b des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Graz West delegiert.
Gründe:
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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