Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der nunmehr beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 55 Cg 101/25h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 100.000 EUR sA, aufgrund der Eingabe der klagenden Partei vom 26. Dezember 2025, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe der klagenden Partei vom 26. Dezember 2025 wird zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1. Mit Beschluss vom 11. 11. 2025 gab der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 158/25d dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Wien, mit dem dieses das Landesgericht Wiener Neustadt als zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Amtshaftungsklage und über seinen Verfahrenshilfeantrag zuständig bestimmte, nicht Folge.
[2] 2. Dagegen wendet er sich mit seiner Eingabe vom 26. 12. 2025, mit der er auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung weiterer Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs anstrebt.
[3] 3. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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