Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.365 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2024, GZ 6 R 30/24g 59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 3. Jänner 2024, GZ 1 C 95/20z 55, bestätigt wurde den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 6. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C 182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.
[3] Am 10. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4]Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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