Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH Co KG, *, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die GPK Pegger Kofler Partner Rechtsanwälte in Innsbruck wegen 43.706,41 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandegerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 2 R 163/23p 77, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. August 2023, GZ 12 Cg 24/21h 73, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidungdes Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C 182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind noch offen.
[3] Am 10. 12. 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4]Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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