Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* E*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.800 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 17. Juli 2024, GZ 6 R 58/24g 30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 25. März 2024, GZ 2 C 120/23i 24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. 12. 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 19. 3. 2025 zu 7 Ob 182/24adas Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g gestellten und zu C 175/25 des EuGH anhängigen Antrag auf Vorabentscheidung und über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x) gestellten und zu C 751/24 des EuGH anhängigen Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Mit Schriftsatz vom 9. 12. 2025 beantragt die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens.
[3] Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.
[4] Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden (vgl Beschluss vom 19. 3. 2025).
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