Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, und 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.497 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 35 R 43/24g-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28. Juni 2024, GZ 9 C 266/21y-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Revisionsverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Am 24. Juni 2025 wurde das Revisionsverfahren zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Parteibis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C-175/25) und vom 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25) unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2] Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
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