Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache betreffend * K*, AZ 91 Hv 19/24s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2024, GZ 91 Hv 19/24s36, wurde bei * K* gemäß § 157a Abs 1 StVG vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB vorläufig abgesehen. Mit Beschluss des genannten Gerichts vom selben Tag wurden dem Betroffenen zahlreiche Bedingungen für das Absehen vom Vollzug auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet (ON 40). Der Betroffene hat seinen Wohnsitz nunmehr in den Sprengel des Landesgerichts Wels verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO vor.
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