JudikaturOGH

12Ns74/25s – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in W*, AZ D 193/19 (ua) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer W*, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs vom 30. Oktober 2025 gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 2 0 D s 2 /2 5m über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Berichtigung des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 zu entscheiden. In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte – soweit relevant – den Großteil der beim Obersten Gerichtshof tätigen Richter und Richterinnen ab, die – so das Vorbringungen – auch von der Entscheidung über den Ablehnungsantrag ausgeschlossen seien.

[2] Pauschalablehnungen, die mit Blick auf substanzlos ausgesprochene Verdächtigungen und Beschuldigungen von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in Verfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten auszuschließen, sind zufolge ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (vgl RISJustiz RS0046011). Entscheidung über Anträge missbräuchlichen Charakters durch die betroffenen Richter selbst stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ dar ( Krupitsch , Iudex in causa sua? Entscheidungen über die eigene Ausschließung in der Verhandlung, ÖJZ 2025, 280[283]; vgl 12 Ns 36/25b [Rz 5]; EGMR 22. 9. 1994, 13839/88, Debled/BEL , Z 37 und 9. 7. 2015, 38191/12, A. K./LIE , Z 78).

[3]Aus den bereits zu AZ 12 Ns 55/25x genannten, auch hier gültigen Umständen ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Ablehnungsanträgen allein bezweckt, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu verhindern. Sein nunmehriger Antrag erfolgte somit abermals rechtsmissbräuchlich, sodass er – ohne meritorische Entscheidung – als unzulässig zurückzuweisen war.