12Ns55/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. *, AZ D 193/19 (ua) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025 gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 2 0 D s 2 /2 5m über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024 zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
[2] In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte (erneut) * des Obersten Gerichtshofs * und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie darüber hinaus in Bezug auf die Entscheidung über diesen Antrag „einige [in der Folge namentlich genannte] Mitglieder“ des Obersten Gerichtshofs ab.
[3]Pauschalablehnungen, die mit Blick auf substanzlos ausgesprochene Verdächtigungen und Beschuldigungen von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren auszuschließen, sind zufolge ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0046011). Entscheidung über Anträge missbräuchlichen Charakters durch die betroffenen Richter selbst stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ dar ( Krupitsch , Iudex in causa sua? Entscheidungen über die eigene Ausschließung in der Verhandlung, ÖJZ 2025, 280[283]; vgl 12 Ns 36/25b [Rz 5]; EGMR 22. 9. 1994, 13839/88, Debled/BEL , Z 37 und 9. 7. 2015, 38191/12, A.K./LIE , Z 78).
[4] Aus nachfolgenden Umständen ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seinen Ablehnungsanträgen allein bezweckt, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu verhindern und somit die Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens zu unterlaufen, und zwar aus
[5] Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten erfolgte somit abermals rechtsmissbräuchlich, sodass er – ohne meritorische Entscheidung – als unzulässig zurückzuweisen war.